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Beglaubigung von Unterschriften

Beglaubigung von Unterschriften und Kopien
Die Gemeinden dürfen keine Unterschriften und Kopien von Privatpersonen und/oder juristischen Personen direkt beglaubigen.
Gemäss Notariatsverordnung des Kantons Bern Art. 62 und 63 sind für die Beglaubigung von Unterschriften die Notare zuständig.
Die Verordnung finden Sie hier.

Wenn die Beglaubigung für das Ausland bestimmt ist, müssen Sie die entsprechende Zusatzbestätigung bei der Staatskanzlei des Kantons Bern einholen. Hier finden Sie die Informationen über die Beglaubigungen bei der Staatskanzlei des Kantons Bern.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Gemeindeschreiberei Wilderswil gerne zur Verüfgung.